Bei der Zuständigkeit der Schiedsämter und Schiedsstellen wird unterschieden zwischen der örtlichen Zuständigkeit und der sachlichen Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt oder die Schiedsstelle am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Antragsgegners.
Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um Zivilrecht, zu dem auch das Nachbarrecht gehört und bestimmte strafrechtliche Auseinandersetzungen.
Die Schiedsperson muss dabei prüfen, ob ein Schlichtungsversuch vor einer möglichen Gerichtsverhandlung obligatorisch ist oder freiwillig als aussichtsreicher Einigungsversuch unternommen werden kann.